Impressum/Disclaimer
Impressum/Disclaimer
Tameragha & Karpowitsch GbR
Hauptstrasse 88
12159 Berlin
​
Telefon: 030/ 841 83 754
Telefax: 030/ 841 83 755
E-Mail: J.Tameragha@gmx.de
​
Vertreten durch:
Juana Tameragha und Konstantin Karpowitsch
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz:
DE308688242
Aufsichtsbehoerde: Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK)
Berufsbezeichnung: Physiotherapeut
Kammer:
Berufsbezeichnung verliehen im Land: Berlin
Regelungen: Abschnitt 1 Erlaubnis Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister", 2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" fuehren will, bedarf der Erlaubnis. (2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pruefung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und 4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegt. (2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn 1. die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut anerkannt wurden, 2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der Massage und dem medizinischen Badewesen oder in der Physiotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenueber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische Bademeister oder in der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten geregelten Ausbildung aufweist. Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 Satz 4 bis 8 gelten entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnispruefung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt, oder einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Pruefung ueber den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschliesst. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnispruefung und dem Anpassungslehrgang zu waehlen. (3) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem Europaeischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Physiotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Ausbildungsniveau beigefuegt ist. Satz 2 gilt auch fuer einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europaeischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausuebung des Berufs des Physiotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fuer die Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Physiotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort massgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraums haben einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen, wenn 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Taetigkeit Faecher oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten vorgeschrieben sind, oder 2. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Taetigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Physiotherapeuten entspricht, und wenn sich die Ausbildung fuer diese Taetigkeiten auf Faecher oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind. Faecher oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Faehigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung fuer die Ausuebung des Physiotherapeutenberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede koennen ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Faehigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsaechlichen und rechtmaessigen Ausuebung des Physiotherapeutenberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten von einer dafuer in dem jeweiligen Staat zustaendigen Stelle formell als gueltig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Faehigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend fuer den Fall der Einfuehrung eines Europaeischen Berufsausweises fuer den Beruf des Physiotherapeuten. (4) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem Europaeischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Pruefungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters entsprechenden Beruf erforderlich ist. Pruefungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Ausbildungsniveau beigefuegt ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraums haben einen hoechstens zweieinhalbjaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen, wenn 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Taetigkeit Faecher oder Bereiche der praktischen Ausbildung oder eine praktische Taetigkeit umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische Bademeister vorgeschrieben sind, oder 2. der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters eine oder mehrere reglementierte Taetigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Masseurs und medizinischen Bademeisters entspricht, und wenn sich die Ausbildung fuer diese Taetigkeiten auf Faecher oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische Bademeister oder die praktische Taetigkeit bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind. Faecher oder Bereiche der praktischen Ausbildung oder die praktische Taetigkeit unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Faehigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung fuer die Ausuebung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede koennen ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Faehigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsaechlichen und rechtmaessigen Ausuebung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten von einer dafuer in dem jeweiligen Staat zustaendigen Stelle formell als gueltig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Faehigkeiten erworben worden sind. Wesentliche Unterschiede, die sich auf die praktische Taetigkeit beziehen, koennen auch durch ein Berufspraktikum ausgeglichen werden, das unter Aufsicht und in einer Einrichtung abgeleistet worden ist, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 im Wesentlichen entspricht. Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend fuer den Fall der Einfuehrung eines Europaeischen Berufsausweises fuer den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters. (4a) Fuer Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis verfuegen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 und Absatz 4 Satz 4 bis 7 sowie 9 mit der Massgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmassnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 8 aus einer Eignungspruefung besteht. (4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestuetzt, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absaetzen 2, 3, 4 oder 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprueft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid ueber die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen. (5) Die Absaetze 3 bis 4a gelten entsprechend fuer Drittstaatdiplome, fuer deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (7) Die Laender koennen vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absaetzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. (8) Die Bundesregierung ueberprueft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2a (1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder der Beruf des Physiotherapeuten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, ueber die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der Laender Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausuebung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Berufs des Physiotherapeuten auswirken koennten, so pruefen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden Pruefungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den uebermittelten Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. (2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission. (3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die Kommission. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2b (1) Die jeweils zustaendige Stelle unterrichtet die zustaendigen Behoerden der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ueber 1. den Widerruf oder die Ruecknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die Erlaubnis, 3. das Verbot der Ausuebung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder 4. das vorlaeufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthaelt folgende Angaben: 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, 2. Beruf der betroffenen Person, 3. Angaben ueber die Behoerde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat, 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt. Die Warnmitteilung erfolgt unverzueglich, spaetestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist ueber das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 ueber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu uebermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getaetigt hat, die betroffene Person ueber die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifuegung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergaenzt die Stelle, die die Warnmitteilung getaetigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis. (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zustaendige Stelle die zustaendigen Behoerden der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzueglich unter Angabe des Datums ueber die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zustaendige Stelle unterrichtet die zustaendigen Behoerden der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzueglich ueber jede aenderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zustaendige Stelle loescht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzueglich, spaetestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts. (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefaelschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zustaendige Stelle die zustaendigen Behoerden der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ueber die Identitaet dieser Person, insbesondere ueber Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefaelschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzueglich, spaetestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung ueber das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt fuer die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. (5) Ergaenzend zu den Absaetzen 1 bis 4 ist die Durchfuehrungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europaeischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemaess der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Abschnitt 2 Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3 Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befaehigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Praevention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfaehigkeit, zu gesundheitsfoerderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel). Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 4 (1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfasst, sowie aus einer praktischen Taetigkeit. (2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgefuehrt. Er dauert zwei Jahre und schliesst mit der staatlichen Pruefung ab. (3) Die praktische Taetigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach § 7. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs und 2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjaehriger Dauer. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 6 (1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schuelerin oder vom Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkuerztem Lehrgang nach Absatz 2 bis zu hoechstens drei Wochen. Auf Antrag koennen auch darueber hinausgehende Fehlzeiten beruecksichtigt werden, soweit eine besondere Haerte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefaehrdet wird. (2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die Durchfuehrung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 7 (1) Die praktische Taetigkeit ist nach bestandener staatlicher Pruefung in zur Annahme von Praktikanten ermaechtigten Krankenhaeusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfuegung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten abzuleisten. (2) Die Ermaechtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Krankenhaeuser oder vergleichbaren Einrichtungen ueber a) Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels (§ 3) erforderlichen Zahl und Art, b) eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische Bademeister und, soweit ein solcher nicht zur Verfuegung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten sowie die notwendigen Raeumlichkeiten und Einrichtungen und c) eine der medizinischen Entwicklung entsprechende apparative Ausstattung verfuegen. (3) Wird die praktische Taetigkeit laenger als vier Wochen unterbrochen, ist die darueber hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach Absatz 4 verkuerzte praktische Taetigkeit laenger als zwei Wochen unterbrochen wird. (4) Auf Antrag kann eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Taetigkeit in der Massage im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Taetigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Abschnitt 3 Ausbildung als Physiotherapeut Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 8 Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befaehigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Praevention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rueckbildungsfaehigen Koerperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel). Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 9 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schliesst mit der staatlichen Pruefung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhaeusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. (2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Beruecksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspaedagogischer Erkenntnisse dienen sollen, koennen die Laender von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten sind nur zulaessig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulaessig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Moeglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zustaendige Behoerde abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und muendlichen Teils der staatlichen Pruefung zulassen. Dabei koennen Modulpruefungen, die nicht frueher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgefuehrt werden, mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde den schriftlichen oder muendlichen Teil der staatlichen Pruefung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten entsprechen. Im uebrigen gilt die Verordnung unveraendert mit der Massgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewaehrleisten. (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen fuer die Teilnahme sind jeweils von den Laendern festzulegen. Die Laender stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium fuer Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergaenzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schuelerinnen und Schuelern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengaenge, die nicht unter Absatz 2 fallen, weil das Studium parallel zur grundstaendigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, koennen in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden. (4) Das Bundesministerium fuer Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag ueber die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Laender uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit auf Anforderung die fuer die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 3. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 10 Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs und 2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjaehrige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijaehriger Dauer. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 11 Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schuelerin oder vom Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von zwoelf Wochen, bei verkuerzter Ausbildung nach § 12 bis zu hoechstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 12 (1) Bei Personen, die die staatliche Pruefung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2.100 Stunden verkuerzt. Satz 1 gilt fuer Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte Berufsbezeichnung fuehren duerfen, entsprechend. Bei Personen nach Satz 2 mit einer mindestens fuenfjaehrigen Taetigkeit in diesem Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1 auf zwoelf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1.400 Stunden verkuerzt. Auf den verkuerzten Lehrgang nach Satz 3 koennen auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um hoechstens drei Monate oder 350 Stunden angerechnet werden, wenn die Durchfuehrung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Bei einer verkuerzten Ausbildung nach den Saetzen 1 bis 4 kann der theoretische Unterricht auch in Form von Fernunterricht erteilt werden. Die verkuerzte Ausbildung schliesst mit einer staatlichen Ergaenzungspruefung ab. Diese erstreckt sich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Naehere regelt die Ausbildungs- und Pruefungsverordnung nach § 13 Abs. 2. Diese soll die Moeglichkeit eroeffnen, die Pruefung in Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit der Pruefung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse. (2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit sechs Monaten anzurechnen: 1. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens zweijaehrige Ausbildung als Turn- und Sportlehrer, 2. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens zweijaehrige Ausbildung als Gymnastiklehrer. (3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchfuehrung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Abschnitt 4 Ausbildungs- und Pruefungsverordnungen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 13 (1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung nach Massgabe des § 3 die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Naehere ueber die staatliche Pruefung fuer Masseure und medizinische Bademeister, ueber die praktische Taetigkeit nach § 7 sowie ueber die Urkunden fuer die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln. (2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ferner ermaechtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung nach Massgabe des § 8 die Mindestanforderungen an die Ausbildung fuer Physiotherapeuten nach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Naehere ueber die staatliche Pruefung sowie ueber die Urkunden fuer die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 zu regeln. (3) In der Rechtsverordnung nach den Absaetzen 1 und 2 ist fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 4a oder Absatz 5 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, 2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden, 3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis, 4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes, 5. die Regelungen zu Durchfuehrung und Inhalt der Anpassungsmassnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 4, 6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europaeischen Berufsausweises. (4) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abschnitt 4a Erbringen von Dienstleistungen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 13a (1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausuebung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder, 2. wenn der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten oder die Ausbildung zu einem dieser Berufe im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmaessig ausgeuebt haben, duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklaerung nach Nummer 4 vorzulegen: 1. Staatsangehoerigkeitsnachweis, 2. Berufsqualifikationsnachweis, 3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darueber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten entsprechende Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmaessig ausgeuebt hat, und 4. eine Erklaerung des Dienstleisters, dass er ueber die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegt. Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Absatz 3, 4 und 4a gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische Bademeister oder der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn die Unterschiede so gross sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten die oeffentliche Gesundheit gefaehrdet waere. Soweit dies fuer die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zustaendige Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die Ausbildungsgaenge des Dienstleisters anfordern. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten erfolgt durch eine Eignungspruefung. (4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausueben, sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber auszustellen, dass 1. sie als "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder als "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" rechtmaessig niedergelassen sind und ihnen die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist, 2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfuegen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 13b Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zustaendigen Behoerden berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu uebermitteln. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 13c Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister oder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten im Sinne des § 13a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten. Abschnitt 5 Zustaendigkeiten Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 14 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Pruefung bestanden hat. (2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an einer Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt. (3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 13b Satz 1 an. Die Informationen nach § 13b Satz 2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 13c erfolgt durch die zustaendige Behoerde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausuebt. Abschnitt 6 Bussgeldvorschriften Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung a) "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder b) "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder 2. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" fuehrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro geahndet werden. Abschnitt 7 uebergangs- und Schlussvorschriften Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 16 (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder als "Masseur und medizinischer Bademeister" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Gesetz ueber die Ausuebung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert gemaess Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankengymnastin" oder als "Krankengymnast" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das in Satz 1 genannte Gesetz gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 2. (2) Eine Ausbildung in der Massage, in der Krankengymnastik oder als Physiotherapeut, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes begonnen worden ist, wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Massage erhaelt der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes oder eine Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" nach § 1 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes. Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beantragen, muessen ferner die Voraussetzungen des § 11 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes erfuellen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankengymnastik oder als Physiotherapeut erhaelt der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. (3) Masseure, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, duerfen diese Berufsbezeichnung weiter fuehren. Ihnen ist auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn sie nach Erteilung der Erlaubnis als Masseur mindestens zwoelf Monate in einem medizinischen Badebetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung zur medizinischen Massage taetig waren. Ausser in den Faellen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1 darf die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" nicht gefuehrt werden. (4) Krankengymnasten, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, duerfen diese Berufsbezeichnung weiter fuehren. Ausser im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" nicht gefuehrt werden. (5) (6) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 17 (1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9) an einer Schule statt, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von § 9 Satz 1 und 3 die praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwoelf Monaten auch als praktische Taetigkeit ausserhalb des Lehrgangs an einem zur Annahme von Praktikanten ermaechtigten Krankenhaus unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten und unter aerztlicher Verantwortung durchgefuehrt werden. Abweichend von Satz 1 kann die praktische Taetigkeit bis zur Dauer von vier Monaten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermaechtigten Einrichtung, in der Patienten physiotherapeutisch behandelt oder rehabilitiert werden, unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nur fuer Schulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach § 7 Abs. 1 des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind, und nur fuer Ausbildungen, die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen werden. Ist eine Wiederholung der staatlichen Pruefung erforderlich, kann der in Satz 1 fuer den Abschluss der Ausbildung genannte Zeitpunkt entsprechend ueberschritten werden. (3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9, sofern die Anerkennung nicht zurueckgenommen wird. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 18 Fuer Umschueler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag der Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate verkuerzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfuellt ist und die Durchfuehrung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Fuer Umschueler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijaehriger Taetigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkuerzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 10 Nr. 1 erfuellt ist und die Durchfuehrung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Die Saetze 1 und 2 gelten nur fuer Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben unberuehrt. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 19 § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2021 ausser Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2021 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html
Schlichtungsstelle:
Sonstiges:
Berufshaftpflichtversicherung: ERGO
Versicherung AG
40198 Duesseldorf
Geltungsbereich: Berlin
Disclaimer - Rechtliche Hinweise
§ 1 Warnhinweis zu Inhalten
Die kostenlosen und frei zugaenglichen Inhalte dieser Webseite wurden mit groesstmoeglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter dieser Webseite uebernimmt jedoch keine Gewaehr fuer die Richtigkeit und Aktualitaet der bereitgestellten kostenlosen und frei zugaenglichen journalistischen Ratgeber und Nachrichten. Namentlich gekennzeichnete Beitraege geben die Meinung des jeweiligen Autors und nicht immer die Meinung des Anbieters wieder. Allein durch den Aufruf der kostenlosen und frei zugaenglichen Inhalte kommt keinerlei Vertragsverhaeltnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zustande, insoweit fehlt es am Rechtsbindungswillen des Anbieters.
§ 2 Externe Links
Diese Website enthaelt Verknuepfungen zu Websites Dritter ("externe Links"). Diese Websites unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber. Der Anbieter hat bei der erstmaligen Verknuepfung der externen Links die fremden Inhalte daraufhin ueberprueft, ob etwaige Rechtsverstoesse bestehen. Zu dem Zeitpunkt waren keine Rechtsverstoesse ersichtlich. Der Anbieter hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukuenftige Gestaltung und auf die Inhalte der verknuepften Seiten. Das Setzen von externen Links bedeutet nicht, dass sich der Anbieter die hinter dem Verweis oder Link liegenden Inhalte zu Eigen macht. Eine staendige Kontrolle der externen Links ist fuer den Anbieter ohne konkrete Hinweise auf Rechtsverstoesse nicht zumutbar. Bei Kenntnis von Rechtsverstoessen werden jedoch derartige externe Links unverzueglich geloescht.
§ 3 Urheber- und Leistungsschutzrechte
Die auf dieser Website veroeffentlichten Inhalte unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jede vom deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters oder jeweiligen Rechteinhabers. Dies gilt insbesondere fuer Vervielfaeltigung, Bearbeitung, uebersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Inhalte und Rechte Dritter sind dabei als solche gekennzeichnet. Die unerlaubte Vervielfaeltigung oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten ist nicht gestattet und strafbar. Lediglich die Herstellung von Kopien und Downloads fuer den persoenlichen, privaten und nicht kommerziellen Gebrauch ist erlaubt.
Die Darstellung dieser Website in fremden Frames ist nur mit schriftlicher Erlaubnis zulaessig.
§ 4 Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen fuer einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Paragraphen abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdruecklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
Quelle: Impressum-Generator - Jetzt einen Anwalt aus Berlin finden.
DATENSCHUTZERKLAERUNG
Datenschutzerklaerung:
Datenschutz
Nachfolgend moechten wir Sie ueber unsere Datenschutzerklaerung informieren. Sie finden hier Informationen ueber die Erhebung und Verwendung persoenlicher Daten bei der Nutzung unserer Webseite. Wir beachten dabei das fuer Deutschland geltende Datenschutzrecht. Sie koennen diese Erklaerung jederzeit auf unserer Webseite abrufen.
Wir weisen ausdruecklich darauf hin, dass die Datenuebertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitsluecken aufweisen und nicht lueckenlos vor dem Zugriff durch Dritte geschuetzt werden kann.
Die Verwendung der Kontaktdaten unseres Impressums zur gewerblichen Werbung ist ausdruecklich nicht erwuenscht, es sei denn wir hatten zuvor unsere schriftliche Einwilligung erteilt oder es besteht bereits eine Geschaeftsbeziehung. Der Anbieter und alle auf dieser Website genannten Personen widersprechen hiermit jeder kommerziellen Verwendung und Weitergabe ihrer Daten.
Personenbezogene Daten
Sie koennen unsere Webseite ohne Angabe personenbezogener Daten besuchen. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift oder E-Mail Adresse) erhoben werden, erfolgt dies, soweit moeglich, auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrueckliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Sofern zwischen Ihnen und uns ein Vertragsverhaeltnis begruendet, inhaltlich ausgestaltet oder geaendert werden soll oder Sie an uns eine Anfrage stellen, erheben und verwenden wir personenbezogene Daten von Ihnen, soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist (Bestandsdaten). Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten soweit dies erforderlich ist, um Ihnen die Inanspruchnahme des Webangebots zu ermoeglichen (Nutzungsdaten). Saemtliche personenbezogenen Daten werden nur solange gespeichert wie dies fuer den genannten Zweck (Bearbeitung Ihrer Anfrage oder Abwicklung eines Vertrags) erforderlich ist. Hierbei werden steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen beruecksichtigt. Auf Anordnung der zustaendigen Stellen duerfen wir im Einzelfall Auskunft ueber diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies fuer Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfuellung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehoerden oder des Militaerischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Datenschutzerklaerung fuer das "Google AdWords Conversion-Tracking" von Google Inc.
Diese Website verwendet die "Google AdWords Conversion-Tracking"- Funktion der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States ("Google"). Google AdWords Conversion-Tracking verwendet sog. "Cookies", Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermoeglichen, wenn Sie auf eine Google-Anzeige gekickt haben. Die Cookies sind maximal 90 Tagen gueltig. Personenbezogene Daten werden dabei nicht gespeichert. Solange das Cookie gueltig ist, koennen Google und wir als Webseitenbetreiber erkennen, dass Sie eine Anzeige geklickt haben und zu einer bestimmten Zielseite (z.B. Bestellbestaetigungsseite, Newsletteranmeldung) gelangt sind. Diese Cookies koennen nicht ueber mehrere Websites von verschiedenen AdWords-Teilnehmern nachverfolgt werden koennen. Durch das Cookie werden in "Google AdWords" Conversion-Statistiken erstellt. In diesen Statistiken wird die Anzahl der Nutzer, die auf eine unserer Anzeige geklickt haben, erfasst. Zudem wird gezaehlt, wie viele Nutzer zu einer Zielseite, die mit einem "Conversion-Tag" versehen worden ist, gelangt sind. Die Statistiken enthalten jedoch keine Daten, mit denen Sie sich identifizieren lassen.
Das Speichern von Cookies auf Ihrer Festplatte koennen Sie verhindern, indem Sie in Ihren Browser-Einstellungen "keine Cookies akzeptieren" waehlen (Im MS Internet-Explorer unter "Extras > Internetoptionen > Datenschutz > Einstellung"; im Firefox unter "Extras > Einstellungen > Datenschutz > Cookies"); wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht saemtliche Funktionen dieser Website voll umfaenglich nutzen koennen. Durch die Nutzung dieser Website erklaeren Sie sich mit der Bearbeitung der ueber Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden. Weitere Informationen darueber wie Google Conversion-Daten verwendet sowie die Datenschutzerklaerung von Google finden Sie unter: https://support.google.com/adwords/answer/93148?ctx=tltp, http://www.google.de/policies/privacy/
Auskunftsrecht
Sie haben das jederzeitige Recht, sich unentgeltlich und unverzueglich ueber die zu Ihrer Person erhobenen Daten zu erkundigen. Sie haben das jederzeitige Recht, Ihre Zustimmung zur Verwendung Ihrer angegeben persoenlichen Daten mit Wirkung fuer die Zukunft zu widerrufen. Zur Auskunftserteilung wenden Sie sich bitte an den Anbieter unter den Kontaktdaten im Impressum.
Quelle: www.juraforum.de